Es kommt in der Praxis häufig vor, dass der Verantwortliche nicht alle Leistungen für die Vertragserfüllung aus eigener Kraft erbringen kann. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass ein Dienstleister zur Unterstützung eingeschaltet wird. Die DSGVO bezeichnet solche Dienstleister als Auftragsverarbeiter. Der Auftragsverarbeiter ist weisungsgebunden und verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags. Der Auftragsgeber bleibt dabei in der Haftung und Verantwortung.
Ein Beispiel ist der externe Buchhalter. Dabei bleibt der Auftraggeber, also das Unternehmen, für eine datenschutzkonforme Datenverarbeitung seines Buchhalters verantwortlich. Also ist das Unternehmen gut beraten bei der Wahl seiner Dienstleister, sogenannte Auftragsverarbeiter, hinreichend vorsorglich vorzugehen und nur solche beauftragen, die eine Verarbeitung im Einklang mit der DSGVO durchführen.
Typische Fälle für eine Auftragsverarbeitung sind:
Für die Beauftragung eines Auftragsverarbeiters sieht Die DSGVO einen Vertrag zwischen dem Verantwortliche und dem Auftragsverarbeiter vor. Diesen Vertrag wird auch Auftragsverarbeitungsvertrag genannt
Beim Auftragsverarbeitungsvertrag sind folgende Mindestvertragsinhalte zu beachten:
Außerdem muss der Auftragsverarbeiter verpflichtet werden, folgende Punkte zu beachten und zu befolgen:
Darüber hinaus ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet die verantwortliche Stelle beim Vorliegen von melde- und benachrichtigungspflichtigen Sicherheitsverstößen sofort zu informieren und zu unterstützen.
Hat der Dienstleister seinen Sitz außerhalb der EU, beispielsweise in Amerika (USA), dann gelten weitere besondere Regelungen. Bei der Datenübertragung in ein Drittland außerhalb der EU, wo nicht die gleiche Datenschutz Standards gelten wie in der EU, sind besondere Regelungen zu beachten.
Eine Übertragung darf stattfinden, wenn die EU-Kommission die Übertragung durch entsprechende Prüfung die Angemessenheit des Datenschutzniveaus bestätigt hat. Derzeit existieren Angemessenheitsbeschlüsse für folgende Länder: Andorra, Argentinien, Kanada, Israel, Japan, Schweiz. Die komplette Liste kann hier eingesehen werden.
Zwar gibt es keine Angemessenheitsfeststellung für die USA, doch haben sich die EU und die US-Regierung auf ein Abkommen mit der Bezeichnung EU-US Privacy Shield geeinigt. Dieses Abkommen wurde nun vom Europäischen Gerichtshof nach etwa zwei Jahren der Anwendung für ungültig erklärt. Hintergrund ist, dass die nationalen Gesetze der USA den US-Behörden nahezu unbegrenzten Zugang zu personenbezogenen Daten gewähren. Damit können Unternehmen Daten nur noch über Standardvertragsklauseln in die USA übertragt werden können.
Mit den Standardvertragsklauseln ist sichergestellt dass der Empfänger geeignete Garantien zur Einhaltung der Datenschutzregeln vorgesehen hat. Verantwortlich bleibt jedoch weiterhin die Verantwortliche Stelle, der Auftraggeber.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Ausnahmenfällen, wo ohne Einhaltung von oben genannten Punkten die Datenübertragung in ein Drittland stattfinden kann. Beispielsweise können die Daten mit der Einwilligung der Betroffenen Person übermittelt werden. Wichtig ist, dass wir die betroffene Person bei der Einwilligung über die Risiken der Übermittlung aufklären und dass die Person jederzeit seine Einwilligung widerrufen kann.