Videoüberwachung in Unternehmen
April 22, 2023
Datenschutz

Videoüberwachung in Unternehmen

Videoüberwachung in Unternehmen

Viele Unternehmen setzen Videoüberwachungssysteme zur Ausübung ihres Hausrechtes, dem präventiven Schutz vor unbefugtem Zutritt sowie zur Aufdeckung & Aufklärung von Straftaten. In diesem Zusammenhang gibt es einige datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.

Erst einmal gilt zu beleuchten welche Rechtsgrundlage bei dieser Datenverarbeitung gilt. Die hier geltende Rechtsgrundlage ist die Wahrung berechtigter Interessen von den Verantwortlichen. Dabei dürfen die Interessen der betroffenen Person & deren Grundrechte und Grundfreiheiten nicht überwiegen!

Konkret bedeutet es, dass betroffene Personen wie beispielsweise Mitarbeiter, Kunden und Besucher in ihren Rechten durch diese Art der Datenverarbeitung nicht beeinträchtigt werden.

Der Einsatz von Überwachungssystemen sollte gut durchdacht und geplant werden. Vor allem gilt mögliche Alternativen zu berücksichtigen, und zwar solche die weniger einschneidend für die betroffenen Personen ist. Zum Beispiel kann das Unternehmen statt Videoüberwachungssysteme über den Einsatz von Alarmanlagen nachdenken und diese in der Planung einbeziehen.

Die Ergebnisse der Planung und Überlegungen sollten gut dokumentiert werden. Die Dokumentation kann zum Beispiel in Form eines Verzeichnisses erfolgen und sollte folgende Informationen erhalten:

  • Lageplan und Anzahl der Kameras,
  • Erfassungsbereich von den Kameras - zum Beispiel durch ein zuordenbares Bildschirmfoto,
  • Genaue Bezeichnung verwendeter Kameramodelle mit den Zusatzfunktionen wie Schwenkbarkeit, Zoom sowie Audioübertragbarkeit.
  • Ob und wann eine Aufzeichnung erfolgt.

Manche Kameras zeichnen erst dann auf, wenn eine Bewegung registriert wird, Andere zeichnen permanent oder in bestimmten Zeitfenstern auf. Auch hier sollte auf Stand der Technik gesetzt werden und die Aufzeichnungszeiten möglichst einzugrenzen.

Darüber hinaus ist es festzulegen, ob eine Live-Überwachung, also eine Projektion des Bildes auf einen Bildschirm und die Überwachung durch Personen, wirklich notwendig ist. Darüber hinaus ist Speicherdauer zu definieren und sollte gut begründet werden können. Die Aufsichtsbehörden empfehlen eine Speicherdauer von max. 48 Stunden.

Interner Zugriff auf die Aufnahmen sowie Zugriff von Außerhalb sollten genauestens definiert bzw. festgelegt werden. Die Weitergabe an Dritte basiert auf einer anderen Rechtsgrundlage, als berechtigtes Interesse und sollte ebenfalls gut dokumentiert werden.

Als letztes sollte die verantwortliche Stelle die technisch und organisatorische Maßnahmen auflisten. Neben der Dokumentation für interne Unterlagensind Hinweisschilder am Ort der Überwachung anzubringen und darüber hinaus der Informationspflicht, z.B. in Form von Informationsblättern, nachzukommen.

Das Informationsblatt kann Online oder am Sekretariat für betroffene Personen zur Verfügung gestellt werden und sollte folgendes beinhalten:

  • Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle,
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  • Speicherdauer,
  • Empfänger von Aufnahmen und
  • Rechte der betroffenen Personen
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